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Mitgliedschaft

Kulturhaus Eifgen eG

  • Gründung am 23. Mai 2019
  • Eingetragen ins Genossenschaftsregister am 14. November 2019, Nr. 894
  • Mitgliederstand im Januar 2023: 207 (Anzahl der Anteilsscheine: 292)

Vorstand

  • Vorstand: Martin Lambotte, Michael Dierks
  • Aufsichtsrat: Thomas Wintgen (Vorsitz), Michael Regenbrecht, Michael Mohr, Wolfgang Schindler

Satzungsgemäßer Geschäftszweck

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, Betrieb und langfristige Erhalt des historischen Gasthauses „Haus Eifgen“, Eifgen 1 in Wermelskirchen und die Verpachtung an die Kulturinitiative Wermelskirchen e.V. oder deren Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, das Haus zur kulturellen Begegnungsstätte für Kreativ-Projekte und zu einem überregionalen Zentrum für anspruchsvolle Livemusik mit veranstaltungsbegleitender oder ergänzender Eigengastronomie zu entwickeln.

Mitglied werden

Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) Personengesellschaften,
d) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer ein eigenes, mit dem Zweck und Gegenstand der Genossenschaft auch in Teilen in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit dem Zweck und Gegenstand der Genossenschaft auch teilweise in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;

Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und Zulassung durch den Vorstand.

Ich bitte um Kontaktaufnahme:

Ein Gedanke zu „Mitgliedschaft“

  1. Zur Mitgliedschaft, bitte beachten:
    Kulturhaus Eifgen eG und die Kulturinitiative Wermelskirchen e.V. sind zwei unabhängige Körperschaften. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bewirkt also nicht gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verein und umgekehrt.

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